Das Thema Unterhalt ist eines der zentralen Themengebiete im Familienrecht und birgt für gewöhnlich großes Konfliktpotenzial. Die Unterhaltsberechnung kann je nach Fall sehr kompliziert sein und erfordert spezielles Fachwissen. Mitunter schalten sich noch weitere Instanzen wie das Jugendamt ein. Oftmals hat der Unterhaltsverpflichtete monatelang, manchmal sogar jahrelang wegen falscher Berechnungen oder Entscheidungen durch das Gericht zu viel oder zu wenig gezahlt. Dies kann man für die Zukunft ändern.
Folgende Fragen stellen sich bzgl. Unterhaltsregelungen immer wieder und erfordern regelmäßig Beratung durch einen Rechtsanwalt:
Bei den meisten dieser Fragen kommt es auf Ihre individuellen Verhältnisse an. Im Rahmen einer Erstberatung sichte ich die von Ihnen eingereichten Unterlagen und kann Ihnen eine erste Einschätzung geben. Wie viel Unterhalt steht Ihnen zu oder welche Zahlungen werden auf Sie zukommen? Zahlen Sie bereits zu viel oder zu wenig und wie sehen ggf. die nächsten Schritte aus?
Oberstes Ziel sollte natürlich sein, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und einvernehmliche außergerichtliche Einigungen zu erzielen. Oftmals ist jedoch der andere Ehepartner hierzu nicht bereit, sodass die gerichtliche Geltendmachung bzw. Abwehr einer unberechtigten Unterhaltsforderung oft der einzige Weg ist. Auch hierbei vertrete ich Sie kompetent und zielführend.
Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist die Hinzunahme eines auf das Unterhaltsrecht spezialisierten Rechtsanwalts fast unumgänglich. Im Unterhaltsrecht ändert sich die Rechtsprechung ständig. Meine langjährige praktische Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht in Dortmund und ständige Fortbildungen garantieren es, immer auf dem neuesten Stand zu sein und das für Sie optimale Ergebnis zu erzielen. Mit den Schwerpunkten Unterhaltsrecht und Vermögensauseinandersetzungen verfüge ich über umfangreiche Kompetenz zu allen Fragen im Zusammenhang mit Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt, Kindes- oder Elternunterhalt.
Bitte bringen Sie alle aktuellen Unterlagen zu Ihren Einkommensverhältnissen sowie – falls vorhanden – bestehende Berechnungen zu dem Erstberatungstermin mit. Bei einem telefonischen Erstberatungstermin übersenden Sie uns bitte Ihre Unterlagen per E-Mail oder bringen sie kurz in der Kanzlei vorbei. Wenn Sie nicht wissen, welche Unterlagen Sie genau benötigen, können Sie gerne telefonisch bei uns nachfragen.
Die Regelungen finden sich in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteiles. Jeweils mit der Vollendung des 6., 12. und 18. Lebensjahres steigt dieser Satz an.
Minderjährige haben sowohl Anspruch auf Naturalunterhalt, also Dinge wie Kleidung, Essen und eine Wohnung als auch Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, sorgt für Lebensmittel und Kleidung, hat also seine Unterhaltspflicht bereits abgegolten. Für den Barunterhalt ist daher der andere Elternteil verantwortlich.
Volljährige Kinder haben beiden Elternteilen gegenüber Barunterhaltsanspruch, unabhängig davon, wo das Kind wohnt. Dieser Anspruch wiederum endet grundsätzlich frühestens mit dem Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung des Kindes.
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist primär deren Ehegatte unterhaltsverpflichtet. Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit zu finden ist, entsteht ein Kindesunterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Außerdem gilt für Unterhaltsansprüche Folgendes:
Bei Geltendmachung von Kindes- und Ehegattenunterhalt ist zunächst immer der Kindesunterhalt zu bestimmen. Denn dieser ist vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und aus dem verbleibenden Rest der Ehegattenunterhalt zu errechnen.
Beim Ehegattenunterhalt ist es wichtig, zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu differenzieren.
Der Trennungsunterhalt soll gewährleisten, dass beide Partner nach einer Trennung weiterhin den gleichen Lebensstandard wahren können. Das bedeutet also, dass ein Ehepartner auch dann unterhaltspflichtig ist, wenn der andere sein Leben finanziell zwar selbst bestreiten könnte, seine Lebensverhältnisse sich dadurch aber deutlich verschlechtern würden.
Der nacheheliche Unterhalt wiederum regelt die finanziellen Verhältnisse nach einer Scheidung.
Jeder Ehepartner ist nach dem Scheidungsverfahren zunächst einmal verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung hierzu nicht in der Lage ist, hat in folgenden Fällen einen nachehelichen Anspruch auf Unterhalt:
Die Unterhaltshöhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das Gesetz nimmt damit auf diejenigen Lebensverhältnisse Bezug, die für die Ehepartner bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben.
Der Unterhaltsanspruch lässt sich herabsetzen und/oder zeitlich begrenzen. Lediglich dann, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen, erfolgt in der Regel keine Befristung beim Ehegattenunterhalt.
Heiratet der Unterhaltsberechtigte, erlischt der Unterhaltsanspruch. Bei Scheidung bzw. Auflösung der neuen Beziehung und Pflege oder Erziehung eines Kindes aus der ersten Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten lebt er wieder auf.
Je nach Komplexität Ihrer persönlichen Familiensituation sollten Sie zeitnah auf die Hilfe eines im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts vertrauen. Gerne stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Dortmund zur Verfügung.
Der Unterhalt kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte
Auch andere Gründe, die ebenso schwer wiegen wie die zuvor aufgeführten, können eine Verwirkung zur Folge haben.
In allen Fragen zum Thema Unterhalt stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Dabei können Sie auf mein gesamtes Wissen als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht sowie meinen großen Erfahrungsschatz bauen. Haben Sie gemeinsames Sorgerecht oder sind Sie alleinerziehender Elternteil? Befinden Sie sich in schwieriger Lage und beziehen Sie Hartz IV? Können Sie evtl. Unterstützung durch den Staat in Form von Unterhaltsvorschuss beantragen? Gemeinsam erreichen wir für Sie die bestmögliche Regelung.
Die Kosten für ein Erstberatungsgespräch betragen in der Regel zwischen 150,00 € und 190,00 €, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese evtl. die Kosten. Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer Erstberatung mit einem Anwalt.
Wenn Sie kein oder ein nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen haben, könnten Sie eventuell Beratungshilfe beantragen. Bitte erkundigen Sie sich vor der Vereinbarung eines Termins bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht, ob dies auf Sie zutrifft und bringen gegebenenfalls zu dem Erstberatungstermin einen Berechtigungsschein vom Amtsgericht über die Bewilligung von Beratungshilfe mit.
Unsere Kanzlei befindet sich in der Saarlandstraße in der Dortmunder Innenstadt.
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