Das Güterrecht besagt, wie die Vermögensverhältnisse zwischen den Eheleuten während der Ehe und nach geschiedener Ehe geregelt sind. Entgegen der Vorstellung vieler Ehepaare gehört das Vermögen nicht automatisch beiden gemeinsam. Das eheliche Güterrecht unterscheidet zwischen drei möglichen Güterständen:
Nur die wenigsten Ehepaare werden sich vor ihrer Heirat mit den juristischen Feinheiten des Familienrechts bzw. hier speziell des ehelichen Güterrechts befasst haben. Abhängig von den jeweils vorliegenden Gegebenheiten treten andere Regelungen in Kraft. Wann steht erwirtschaftetes Vermögen beiden Ehegatten zu? Wann wird es separat verwaltet? Zur Beantwortung dieser und ähnlicher Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht mit Kanzleisitz in der Dortmunder Innenstadt zur Verfügung.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, bei dem das Vermögen der Eheleute zwar getrennt bleibt, der jeweilige Vermögenszuwachs nach rechtskräftiger Beendigung der Ehe jedoch ausgeglichen wird. Sie gilt, wenn keine andere Regelung durch einen Ehevertrag getroffen wurde.
Erst nach Rechtskraft der Scheidung wird der Zugewinn, der jeweils in der Ehe erzielt wurde, ausgeglichen.
Hierfür werden das jeweilige Anfangsvermögen zum Stichtag der Eheschließung und das Endvermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt. Ist das Endvermögen höher als das Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat, wurde ein Zugewinn erwirtschaftet, der jeweils zur Hälfte auszugleichen ist.
Wenn Eheleute von der gesetzlich vorgesehen Zugewinngemeinschaft abweichen wollen und sich für einen der anderen beiden Güterstände, also Gütertrennung und Gütergemeinschaft, entscheiden, muss dies durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Ist zum Zeitpunkt der Eheschließung das Recht eines anderen Staates maßgeblich, dann richtet sich der Güterstand nach diesem Recht.
Bei der vertraglich vereinbarten Gütertrennung partizipiert keiner in irgendeiner Weise an dem Vermögen des anderen. Jeder Ehegatte kann über seine eigene Vermögensmasse jederzeit selbst bestimmen. Regelmäßig ist die Schließung eines Ehevertrags mit Gütertrennung sinnvoll für Unternehmer, damit im Falle einer Scheidung und finanzieller Ausgleichszahlungen die Existenz des Unternehmens nicht bedroht wird.
Im Gegensatz zur Gütertrennung wird bei der Gütergemeinschaft das Vermögen beider Ehepartner im Zuge der Eheschließung zu einem Gesamtvermögen zusammengeführt. Beide Partner haben so einen weitreichenden Einblick über die gemeinsamen Vermögensverhältnisse. Zu den gemeinschaftlichen Gütern zählen neben reinen Geldwerten auch Gegenstände, Aktien und Gebäude.
Achtung: Auch für Schulden, die nur einer der Ehegatten macht, müssen dann beide haften!
Möchten Sie mehr über das eheliche Güterrecht erfahren oder ggf. bestimmte güterrechtliche Regelungen rechtssicher in einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufnehmen? Für alle Belange rund ums Familienrecht stehe ich Ihnen zur Verfügung. Als Fachanwältin für Familienrecht in Dortmund sind mir in über 25 Jahren Tätigkeit praktisch keine Themenbereiche aus diesem Rechtsgebiet mehr fremd.
Unsere Kanzlei befindet sich in der Saarlandstraße in der Dortmunder Innenstadt.
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