Wenn Kinder aus einer Ehe hervorgegangen sind oder von einem der Eltern mit in diese eingebracht wurden, stellt sich im Falle einer Trennung bzw. Scheidung natürlich die Frage, wie das Sorgerecht künftig zu regeln ist. Insbesondere in streitigen Fällen, in denen sich die Ehegatten nicht einigen können, ist die Zuhilfenahme eines im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts dringend geboten. Denn das Kindeswohl (insb. bei minderjährigen Kindern) soll durch die ohnehin oftmals belastende Situation einer Scheidung nicht zu negativ beeinträchtigt werden.
Als Fachanwältin für Familienrecht in Dortmund blicke ich mittlerweile auf über 25 Jahre Erfahrung im Familienrecht und dessen Bereichen wie z. B. dem Sorgerecht zurück.
Die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts nach Trennung und Scheidung der Eltern ist die gesetzliche Regel. Das gemeinsame Sorgerecht wird so ausgestaltet, dass die Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein dem Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, obliegt.
Das Familiengericht trifft nur dann eine Regelung über die elterliche Sorge, wenn eine solche Entscheidung von einem Elternteil beantragt wird. Das Gericht soll jedoch im Zweifel das gemeinsame Sorgerecht beibehalten. Nur dann, wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und ihre Übertragung auf den antragstellenden Ehegatten dem Kindeswohl am besten entspricht, kann bei streitigem Sorgerecht die Alleinsorge auf diesen übertragen werden.
Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern. Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen so weit als möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit beiden Eltern dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das Umgangsrecht kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Umgangsberechtigte den Unterhalt zahlt. Umgekehrt darf der Unterhaltspflichtige nicht deswegen den Unterhalt verweigern, weil das Kind keinen Umgang mit ihm will oder weil der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang verhindert. Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil das Besuchsrecht / Umgangsrecht, macht er sich unter Umständen wegen Kindesentziehung strafbar, § 235 StGB. Schon allein aus diesem Grund sollten sich Ratsuchende unbedingt juristische Hilfe eines im Familienrecht bewanderten Fachanwalts wie Fachanwältin Dagmar Henninger aus Dortmund holen.
Sie leben nicht mehr in der harmonischen Beziehung mit Ihrem Partner wie noch zu Beginn Ihrer gemeinsamen Beziehung? Einer Trennung/Scheidung sind Sie bislang jedoch aus dem Weg gegangen, da Sie Bedenken wegen der Regelung des Sorgerechts sind?
Sollte es bei Ihnen zu einem Sorgerechts- oder Umgangsrechtsstreit kommen, vertrete ich Sie auch im Interesse Ihres Kindes vollumfänglich vor Gericht. Sofern Sie dies wünschen, versuche ich auch gerne mit der Gegenseite eine Einigung zur Zufriedenheit aller Betroffenen zu erzielen, bevor es überhaupt zu einem Gerichtstermin kommt; ganz zum Wohle Ihrer Kinder.
Unsere Kanzlei befindet sich in der Saarlandstraße in der Dortmunder Innenstadt. Nehmen Sie am besten direkt Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf. Im Zuge einer ausführlichen Beratung finden wir gemeinsam sicherlich eine Problemlösung, die allen Betroffenen gerecht wird. Gerade im Familienrecht geht es oft um hochemotionale Fälle, die der beauftragten Rechtsänwaltin / Fachänwätlin bzw. dem beauftragten Rechtsanwalt / Fachanwalt entsprechendes Einfühlungsvermögen abverlangen.
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