
Das Unterhaltsrecht regelt die finanzielle Seite einer Trennung oder Scheidung und birgt für gewöhnlich großes Konfliktpotential. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden, ob es um den Kindesunterhalt oder den Ehegattenunterhalt geht.
Aufgrund meiner langjährigen praktischen Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht vertrete ich Ihre finanziellen Interessen erfolgreich und effizient. Dabei kommen Ihnen neben meinem fundierten Fachwissen meine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zugute.
Der Kindesunterhalt wird in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt und richtet sich nach dem Nettodurchschnittseinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteiles. Jeweils mit der Vollendung des 6., 12. und 18. Lebensjahres steigt dieser Satz an.
Minderjährige Kinder haben sowohl Anspruch auf Naturalunterhalt, also Dinge wie Kleidung, Essen und eine Wohnung, sowie Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, sorgt für Lebensmittel und Kleidung, hat also seine Unterhaltspflicht bereits abgegolten. Für den Barunterhalt ist daher der andere Elternteil verantwortlich.
Volljährige Kinder haben beiden Elternteilen gegenüber Anspruch auf Barunterhalt, unabhängig davon, wo das Kind wohnt. Dieser Anspruch wiederum endet grundsätzlich frühestens mit dem Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung des Kindes.
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist primär deren Ehegatte unterhaltspflichtig. Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Außerdem gilt Folgendes:
Werden Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche geltend gemacht, so ist zunächst immer der Kindesunterhalt zu bestimmen, da dieser vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und aus dem verbleibenden Rest der Ehegattenunterhalt zu errechnen ist.
Beim Ehegattenunterhalt ist es wichtig, zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu differenzieren.
Der Trennungsunterhalt soll gewährleisten, dass beide Partner nach einer Trennung weiterhin den gleichen Lebensstandard wahren können. Das bedeutet also, dass ein Ehepartner auch dann unterhaltspflichtig ist, wenn der andere sein Leben finanziell zwar selbst bestreiten könnte, seine Lebensverhältnisse sich dadurch aber deutlich verschlechtern würden.
Der nacheheliche Unterhalt wiederum regelt die finanziellen Verhältnisse nach einer Scheidung
Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung hierzu nicht in der Lage ist, hat einen Unterhaltsanspruch.
Gründe für nacheheliche Unterhaltsansprüche
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das Gesetz nimmt damit auf diejenigen Lebensverhältnisse Bezug, die für die Ehepartner bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben.
Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden. Lediglich dann, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen, erfolgt in der Regel keine Befristung beim Ehegattenunterhalt.
Heiratet der Unterhaltsberechtigte oder geht er eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein, erlischt der Unterhaltsanspruch. Wird die neue Beziehung jedoch geschieden bzw. aufgelöst und pflegt oder erzieht der Unterhaltsberechtigte ein Kind aus der ersten Beziehung, lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf.
Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Der Unterhalt kann verwirkt sein, wenn
In allen Unterhaltsfragen stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Dabei können Sie auf mein gesamtes Wissen als Fachanwältin für Familienrecht sowie meinen großen Erfahrungsschatz bauen. Gemeinsam erreichen wir für Sie die bestmögliche Regelung.
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